Ein Umzug lässt sich in Deutschland steuerlich geltend machen — in welchem Umfang, hängt davon ab, ob er beruflich veranlasst war oder privat. Beruflich bedingte Umzüge zählen zu den Werbungskosten, private Umzüge zum Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Entscheidend ist in beiden Fällen die Rechnung: Arbeitskosten getrennt ausgewiesen und per Überweisung bezahlt.
Das Steuerrecht unterscheidet zwei Fälle, und sie werden völlig unterschiedlich behandelt. Welcher bei Ihnen vorliegt, entscheidet darüber, wie viel Sie geltend machen können — und ob überhaupt.
Der Unterschied ist in der Praxis erheblich. Beim beruflichen Umzug geht es um die Umzugskosten als solche, beim privaten nur um einen Anteil der Arbeitskosten — das Material und die Fahrtkosten bleiben außen vor.
Wir sind eine Handwerks- und Umzugsfirma, keine Steuerberater — Hilfeleistung in Steuersachen dürfen wir nicht leisten. Was hier steht, ist der allgemeine Rahmen. Was in Ihrem Fall gilt und in welcher Höhe, klären Sie mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Bei einem beruflich veranlassten Umzug wird in der Regel der tatsächliche Aufwand anerkannt, wenn er belegt ist. Dazu kommt eine Pauschale für die sonstigen Umzugsauslagen, deren Höhe das Bundesfinanzministerium regelmäßig anpasst — die aktuelle Zahl steht im jeweils geltenden BMF-Schreiben, und genau deshalb nennen wir hier keine: sie wäre nächstes Jahr falsch.
Nicht anerkannt wird dagegen, was den Wert Ihres Besitzes erhöht: neue Möbel, eine neue Küche, Renovierung der neuen Wohnung über das Notwendige hinaus. Die Grenze zieht das Finanzamt, und sie ist nicht immer offensichtlich — auch hier lohnt die Frage an einen Berater.
Bei einem privat veranlassten Umzug greifen die haushaltsnahen Dienstleistungen. Begünstigt ist dabei ausdrücklich nur der Arbeitslohn — also das, was Sie für die Arbeitszeit der Leute zahlen, nicht für Material, Kartons oder Fahrzeug.
Deshalb ist bei einem privaten Umzug die Aufteilung der Rechnung so wichtig. Steht dort nur eine Summe, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen — und streicht im Zweifel alles.
Der häufigste Grund, warum Umzugskosten nicht anerkannt werden, ist nicht der Umzug selbst, sondern die Rechnung. Drei Dinge entscheiden.
Der Punkt mit der Barzahlung ist der, an dem es am häufigsten scheitert. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers gehen und nachweisbar sein — ein Kontoauszug gehört zur Erklärung dazu. Wer bar zahlt, spart vielleicht beim Angebot und verliert den Abzug.
Wir schreiben die Rechnung von vornherein so, dass sie beim Finanzamt verwendbar ist — ohne dass Sie darum bitten müssen. Arbeitskosten stehen als eigene Position, Fahrzeug und Anfahrt getrennt davon.
Wenn Sie wissen, dass Sie den Umzug absetzen wollen, sagen Sie es bitte beim Angebot. Dann achten wir darauf, dass die Positionen so stehen, wie Sie sie brauchen — nachträglich eine Rechnung umzuschreiben ist deutlich umständlicher.
Das Finanzamt verlangt die Belege nicht automatisch mit der Erklärung, kann sie aber nachfordern. Wer sie dann nicht hat, verliert den Abzug nachträglich. Sammeln Sie deshalb von Anfang an alles an einer Stelle — am einfachsten in einem Ordner, der schon vor dem Umzugstag angelegt wird.
Zur Aufbewahrung: Privatpersonen sind nicht generell verpflichtet, Belege jahrelang zu behalten, aber solange der Steuerbescheid noch geändert werden kann, sollten sie greifbar sein. Praktisch heißt das: mindestens bis der Bescheid bestandskräftig ist, besser ein paar Jahre länger.
Auch rückwirkend ist meist noch etwas möglich — für zurückliegende Jahre lassen sich Erklärungen in bestimmten Fristen nachreichen. Ob das bei Ihnen geht und für welche Jahre, sagt Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Fast alles, was bei Umzugskosten schiefgeht, lässt sich auf eine Handvoll Fehler zurückführen — und alle fünf passieren vor dem Umzug, nicht bei der Erklärung.
Alle fünf kosten nichts, wenn man vorher daran denkt, und sind hinterher kaum noch zu reparieren. Deshalb der eine praktische Rat, den wir geben können: sagen Sie der Firma vor dem Auftrag, dass Sie den Umzug absetzen wollen.
Neben dem Finanzamt gibt es Stellen, die einen Umzug ganz oder teilweise übernehmen. Ob das bei Ihnen in Frage kommt, klären Sie dort — wir sagen nur, was dabei üblicherweise verlangt wird.
Allen gemeinsam: sie wollen ein schriftliches Angebot vorab und eine ordentliche Rechnung danach. Beides bekommen Sie bei uns ohnehin.
Arbeitskosten werden auf der Rechnung getrennt ausgewiesen. Alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer:
| Paket: 2 Mann + Transporter, 3 Std. | 289 € |
| Umzugshelfer je Person | 25 €/Std. |
| Fahrer mit Transporter | 30 €/Std. |
| Nur Be- und Entladen | 12 €/m³ |
| Möbel demontieren und montieren | 35 €/Std. |
| Anfahrt außerhalb Leipzigs | 1 €/km |